1. Stutenbesitzer, die Landbeschäler (hierzu zählen auch Pachthengste) in Anspruch nehmen, sind dieser Nutzungsordnung unterworfen. Sie haben für die Nutzung die in der Anlage aufgeführten Deck-, Besamungs- und Fohlengelder bzw. Grund- und Trächtigkeitsgebühr zu entrichten. Dies sind Gebühren i.S. der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. 2. Die Abgabe von Frischsamen und die Durchführung von Natursprungbedeckungen erfolgen während der gewöhnlichen Deckperiode. Das Landgestüt behält sich das Recht vor, Hengste früher oder später in den oder aus dem Deckeinsatz zu nehmen. Die gewöhnliche Deckperiode endet am 01. August 2012. Die Regelungen dieses Paragrafen gelten ausschließlich für Vollblut- und Warmblut-Natursprungbedeckungen. 1. Züchterinnen und Züchter haben zunächst eine Grundgebühr in Höhe von 50,- € vor der Bedeckung zu zahlen. Bei Trächtigkeit, die bis zum 15. Oktober des aktuellen Bedeckungsjahres besteht, ist die Trächtigkeitsgebühr zu entrichten. Die Trächtigkeitsgebühr beinhaltet auch das Fohlengeld. 2. Eine Nichtträchtigkeit ist durch ein veterinärmedizinisches Gutachten zu bestätigen und muss bis spätestens zum 15. Oktober des aktuellen Bedeckungsjahres als Originaldokument vorliegen. Verspätete Eingänge gehen zu Lasten der Züchterin/des Züchters und führen automatisch zur Gebührenerhebung. 3. Ein Hengstwechsel zu einem anderen Landbeschäler ist in einer weiteren Rosse möglich, die Grundgebühr wird dabei innerhalb des aktuellen Deckjahres auf andere Natursprung- oder Frischsamen-Bedeckungen angerechnet. 4. Bei einem möglichen Wechsel von einem Besamungs- zu einem Natursprunghengst wird die bereits fällig gewordene Besamungsgebühr, nach Abzug der Grundgebühr auf die Trächtigkeitsgebühr angerechnet. Eine Rückerstattung einer darüber hinausgehenden Zahlung/Forderung wird nicht vorgenommen. Sollte ggf. auch aus der Natursprungbedeckung keine Trächtigkeit erfolgen, so wird die gezahlte Besamungsgebühr gemäß des § 3 Nr. 7 im nachfolgenden Jahr in Anrechnung gebracht. 5. Ermäßigungen, die sich aus Besamungen aus dem Vorjahr ergeben, führen bei Trächtigkeit der Stute am 15. Oktober nicht dazu, dass die Trächtigkeitsgebühr unter 200,- € fällt. 6. Bei Bedeckungen durch Natursprunghengste des Landgestüts können keine Ermäßigungen – wie in Tabelle I und II aufgeführt – im Folgejahr in Anspruch genommen werden. 7. Für Stuten, die im Vorjahr nach dem 30. Juni erstmals gedeckt/besamt wurden, wird der Ermäßigungsanspruch auf Grund-und Trächtigkeitsgebühr angerechnet. 8. Im Weiteren gelten die §§ 5 ff. Die Regelungen dieses Paragrafen gelten ausschließlich für Frischsamen- und Kaltblut-Bedeckungen. 1. Die Nutzungsgelder sind vor dem ersten Sprung bzw. vor der Samenauslieferung zu entrichten. Durch die Entrichtung des Deckgeldes wird das Recht, die Landbeschäler in Anspruch zu nehmen, nur auf die laufende Deckperiode begründet. Die Zahl der Spermalieferungen (Portionen) je Rosse ist begrenzt. Bei Stuten, die mehr als zwei Mal umrossen und/oder resorbieren kann das NRW-Landgestüt bei stark frequentierten Hengsten eine weitere Bedeckung/Besamung ablehnen und auf einen anderen Hengst des Landgestüts verweisen. Eine Rückerstattung von Besamungsgebühren erfolgt nicht. 2. Das NRW-Landgestüt behält sich das Recht vor, eine Versamung von Frischsperma nur auf der Station vorzunehmen, auf der der Hengst stationiert ist und/oder auch Frischsamen nur an Deck- und Besamungsstationen des NRW- Landgestüts zu verschicken. 3. Kosten für eventuell anfallenden Samentransport sind separat beim Deckstellenvorsteher zu entrichten. 4. Bei Versendung in das Ausland werden Kosten für die Ausstellung von amtsärztlichen Veterinärzeugnissen sowie für Zollformalitäten den Züchtern zusätzlich in Rechnung gestellt. 5. Züchterinnen bzw. Züchter mit ihrem ersten Wohnsitz in Nordrhein-Wesfalen Für diesen Personenkreis gelten die "NRW-Gebühren". Neben den Deck- bzw. Besamungsgeldern wird für ein aus der Bedeckung bzw. Besamung gefallenes 7 Tage alte Fohlen das Fohlengeld fällig. Die Höhe des Fohlengeldes richtet sich nach dem Hengst, der die Stute zuletzt belegt hat. 6. Züchterinnen bzw. Züchter mit ihrem ersten Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalen: Für diesen Personenkreis wird eine Gesamtgebühr (GER oder EU) fällig. Züchterinnen und Züchter deren Stute(n) im rheinischen bzw. westfälischen Stutbuch eingetragen sind und das Fohlen im westfälischen oder rheinischen Pferdestammbuch registrieren lassen, zahlen für die Benutzung der Hengste: CORNADO I / VITALIS die Gesamtgebühr "NRW" (Deck- und Fohlengeld). Für Züchterinnen und Züchter außerhalb Deutschlands und der EU gelten separate Gebühren, die beim NRW-Landgestüt abgefragt werden können. 7. Ermäßigung: a.) Für Stuten, die im Vorjahr von einem NRW Landbeschäler gedeckt/besamt wurden und kein mindestens 7 Tage altes Fohlen hervorgebracht haben, ermäßigt sich die Besamungsgebühr um den in der Ermäßigungstabelle I aufgelisteten Wert. b.) Züchterinnen und Züchter aus angrenzenden deutschen Zuchtgebieten, deren Stute(n) aus einer Vorjahresbedeckung/-besamung durch einen NRW Landbeschäler kein lebendes 7 Tage altes Fohlen hervorgebracht haben, erhalten eine Ermäßigung auf die Besamungsgebühr in Höhe der in der Anlage zur Nutzungsordnung aufgeführten Ermäßigungstabelle II. c.) Kaltblut Züchterinnen und Züchter erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 30,- Euro auf die jeweils fällige Deck- oder Besamungsgebühr, wenn die im Vorjahr von einem NRW-Landgestüt Hengst gedeckte Stute kein lebendes mindestens 7 Tage altes Fohlen hervorgebracht hat. d.) Für Stuten, die nach dem 30. Juni das erste Mal von einem Warendorfer Landbeschäler besamt werden und daraus kein lebendes Fohlen erbracht haben, wird bei einer erneuten Bedeckung/Besamung im Folgejahr das Deck-/Besamungsgeld bis zur Vorjahreshöhe nicht erhoben. e.) Züchterinnen und Züchter, die drei und mehr Stuten von Landbeschälern decken bzw. besamen lassen, erhalten für Hengste, die im ersten Deckjahreinsatz sind, einen Gebührennachlass von 50,- €. Je Stute kann nur eine Ermäßigungsform (wie unter Punkt a, b, c, d oder e aufgeführt) in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Ermäßigung des Deckgeldes, wie unter a, b, c und d aufgeführt, kann auch auf eine andere im Besitz und Eigentum des Züchters stehende Stute übertragen werden. Ermäßigungen können nur mit fälligen Deckgeldern des laufenden Jahres verrechnet werden, eine Auszahlung ist ausgeschlossen. Für die Inanspruchnahme von oben genannten Ermäßigungen ist die Vorlage und Abgabe der Original-Deckgeldquittung (Besamungsquittung) aus dem Vorjahr erforderlich. Ermäßigungen unter Punkt a und b führen nicht dazu, das die Mindestdeckgeldgebühr für Warmbluthengste in der Frischbesamung in Höhe von 250,- € unterschritten wird. 8. Im Weiteren gelten die §§ 5 ff. Die Regelungen dieses Paragrafen gelten ausschließlich für Bedeckungen durch Tiefgefriersperma (TG) 1. Die Nutzungsgelder sind vor Verschickung bzw. bei Abholung des TG zu zahlen. Die Gebühr bezieht sich auf eine TG-Besamung/je Stute. Eventuell anfallende weitere TG-Besamungendosen je Stute werden zu einem reduzierten Preis in einer Decksaison (01. Nov. bis 31. Okt. ) abgegeben. 2. Rabatte werden nicht gewährt. 3. Bei einem Hengstwechsel und mit Beginn einer neuen Decksaison ist zunächst die volle Gebühr für TG-Sperma zu entrichten. 4. Die Kosten für eventuell anfallenden Samentransport sind nicht in der Gebühr enthalten und werden zusätzlich erhoben. Ferner werden bei Versand in das Ausland die Kosten für die Ausstellung des amtsärztlichen Veterinärzeugnisses und den Zollformalitäten erhoben. 5. Im Weiteren gelten die §§ 5 ff. Die Auswahl des Landbeschälers steht dem Stutenbesitzer im Rahmen züchterischer Erfordernisse grundsätzlich frei. Beim erstmaligen Zuführen der Stute zum Landbeschäler ist deren Abstammungsnachweis mitzubringen und dem Deckstellenvorsteher zur Eintragung der Nationale in das Deckregister vorzulegen. Innerhalb der Decksaison ist ein Stutenwechsel nur unter Zahlung der Deck-, Besamungs-, Grund- und Trächtigkeitsgebühr möglich. Der Deckstellenvorsteher hat die Pflicht, die Stute, auch wenn sie bereits abgeschlagen hat, öfter gemäß seiner Dienstanweisung zum Nachprobieren zu bestellen. Die Stutenbesitzer werden im eigenen Interesse gebeten, dieser Aufforderung Folge zu leisten und die vom Deckstellenvorsteher genannten Termine zu beachten. Es werden von der Bedeckung zurückgewiesen 1. Stuten, die geschlechtskrank sind oder an sonstigen ansteckenden Krankheiten leiden, 2. Stuten, die mehrere Jahre trotz wiederholten Bedeckens kein lebendes Fohlen gebracht haben, 3. Stuten, die mehr als zwei Mal in der laufenden Deckzeit umgerosst haben. Die zu 1. - 3. genannten Stuten dürfen erst dann gedeckt werden, wenn dem Deckstellenvorsteher eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt worden ist, die Gesundheit und Zuchttauglichkeit attestiert. Stuten, die sich in der ersten Rosse befinden, werden den Stuten vorgezogen, die bereits in einer Rosse gedeckt worden sind. Fohlenstuten haben den Vorrang vor Erstlingsstuten und güsten Stuten, Erstlingsstuten vor güsten Stuten. Im Übrigen hat die Hauptbuchstute vor der Stutbuchstute, die Stutbuchstute vor allen anderen Stuten den Vorrang. Kann ein Landbeschäler im Laufe der Deckperiode durch Krankheit, Einsatz auf einer anderen Deckstelle oder aus sonstigen Gründen die von ihm angedeckten Stuten nicht nachdecken, so können andere im Zuchteinsatz befindliche Landbeschäler –soweit sie nicht ebenfalls unter diese Regelung fallen- in Anspruch genommen werden. In diesen besonderen Fällen können auch benachbarte Deckstellen zum Nachdecken aufgesucht werden. Vor der Nachbedeckung einer Stute auf einer anderen Station -auf Wunsch des Besitzers- ist die Zustimmung des Landgestüts einzuholen. Stutenbesitzer, die auf ein und derselben oder zwei verschiedenen Deckstellen durch einen anderen NRW Landbeschäler nachdecken lassen, sind für den Fall, dass die Deckgelder für die in Anspruch genommenen Landbeschäler nicht gleich hoch bemessen sind, immer zur Zahlung des höheren Deckgeldes verpflichtet. Stutenbesitzer, die ohne vorherige Zustimmung des Landgestüts auf einer anderen Deckstelle nachdecken lassen, bezahlen dagegen auf jeder Deckstelle das volle Deckgeld für den dort benutzten Landbeschäler. Beim Wechsel zu einer anderen Deckstelle ist eine Umschreibegebühr von 50,- € zu zahlen.Beim Wechsel von oder zur Tiefgefrierspermaübertragung ist die volle Gebühr zu entrichten Sofern eine Stute nachweislich aufgrund einer Deckverletzung eingeht oder getötet werden muss, wird das gezahlte Deckgeld auf Antrag erstattet. Eine Erstattung des gezahlten Deckgeldes kommt nicht in Betracht, wenn die Stute aus sonstigen Gründen vor der Geburt eines aus der Bedeckung stammenden Fohlens eingeht Eine Haftung des Landgestüts, seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen wird –so weit zulässig- auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gleiches gilt für auf die Stuten beim Deckakt übertragenen Krankheiten und für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für sämtliche Rechtsangelegenheiten und Streitigkeiten der Sitz des Landgestüts. Diese Nutzungsordnung gilt nicht für einen Embryotransfer. Hierzu besteht eine separate Nutzungsordnung, die beim Landgestüt erfragt werden kann. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der Sinn der Regelung in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise wiedergegeben werden kann.
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