Nordrhein-Westfälisches Landgestüt
Sassenberger Straße 11
48231 Warendorf
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Nobody is perfect, d.h. trotz größter Sorgfalt unterlaufen auch uns gelegentlich Fehler. Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre bitten wir Sie um Beachtung der nachfolgenden Vorbemerkungen:
1. Für die Lieferung von Samen bzw. die Besamung ist vom Stutenbesitzer das im Hengstverteilungsplan zum jeweiligen Hengst angegebene Deckgeld an das Landgestüt zu entrichten. Das Deckgeld wird für das aktuelle Deckjahr 2018 erhoben und ist bei Vertragsschluss fällig.
2. Der Stutenbesitzer hat zudem die im Hengstverteilungsplan zum jeweiligen Hengst angegebene
Trächtigkeitsprämie an das Landgestüt zu entrichten. Diese ist 60 Tage nach Lieferung des Samens bzw. 60 Tage nach Besamung der Stute fällig, es sei denn, der Stutenbesitzer weist durch Übersendung einer tierärztlichen Bescheinigung im Original nach, dass die zu besamende Stute nicht tragend geworden ist.
3. Das in Ziff. III. 2 genannte veterinärmedizinische Gutachten muss bis spätestens zum 10. Oktober des aktuellen Bedeckungsjahres als Originaldokument vorliegen. Geht das in Ziff. III. 2 genannte veterinärmedizinische Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein, schuldet der Stutenbesitzer die Trächtigkeitsprämie unabhängig davon, ob die Stute tatsächlich tragend geworden ist.
4. Bei Stuten, die mehr als drei Mal umrossen und/oder resorbieren kann das Landgestüt bei stark frequentierten Hengsten eine weitere Bedeckung/Besamung ablehnen und auf einen anderen Hengst des Landgestüts verweisen. Eine Rückerstattung von Besamungsgebühren erfolgt nicht.
5. Das Landgestüt behält sich das Recht vor, eine Versamung von Frischsperma nur auf der Station vorzunehmen, auf der der Hengst stationiert ist und/oder auch Frischsamen nur an Deck- und Besamungsstationen des Landgestüts zu verschicken.
6. Die vorstehenden Bestimmungen (III. 1 bis 5) gelten nicht für die Bestellung von Samen von Landbeschälern für die Verwendung für einen Embryotransfer. Stutenbesitzer, die einen Embryotransfer planen, können sich wegen der hierfür geltenden Bestimmungen an das Zuchtbüro
wenden.
1. Ein Hengstwechsel zu einem anderen Landbeschäler des Landgestüts ist innerhalb des aktuellen Deckjahres möglich. Bei Preisdifferenzen ist in diesem Falle das jeweils höhere Deckgeld maßgeblich.
2. Bei einem möglichen Wechsel von einem Besamungs- zu einem Natursprunghengst wird das bereits fällig gewordene Deckgeld – nach Abzug des Deckgeldes für Natursprung - auf die Trächtigkeitsprämie angerechnet. Gutschriften/ Rabatte können nur bis zur Fälligkeit der Trächtigkeitsprämie anerkannt werden. Ein darüberhinausgehender Betrag verfällt.
3. Für Stuten, die im Vorjahr nach dem 30.06. erstmals gedeckt bzw. besamt wurden und keine
Trächtigkeit am 30.09. aufwiesen, ermäßigt sich das Deckgeld um den im Vorjahr gezahlten Betrag.
4. Die Anzahl der Abgabe von Frischsperma und im Natursprung sind auf vier Besamungen je Rosse begrenzt.
5. Bei Versendung in das Ausland werden Kosten für die Ausstellung von amtsärztlichen Veterinärzeugnissen sowie für Zollformalitäten den Züchtern zusätzlich in Rechnung gestellt.
1. Das im Hengstverteilungsplan ausgewiesene Deckgeld bezieht sich auf eine TG-Besamung je
Stute und wird unabhängig davon geschuldet, ob es zu einer Trächtigkeit der Stute kommt. Eventuell
anfallende weitere TG-Besamungsdosen je Stute werden zu einem reduzierten Preis - wie im Hengstverteilungsplan 2018 angegeben - in einer Decksaison (01. Nov. bis 31. Okt.) abgegeben. Der
Versand des TG erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des jeweiligen Deckgeldes.
2. Rabatte werden nicht gewährt.
3. Bei einem Hengstwechsel und mit Beginn einer neuen Decksaison ist das volle Deckgeld für
TG-Sperma zu entrichten.
4. Die Kosten für eventuell anfallenden Samentransport sind nicht im Deckgeld enthalten und werden zusätzlich erhoben. Ferner werden bei Versand in das Ausland die Kosten für die Ausstellung des amtsärztlichen Veterinärzeugnisses, den Zollformalitäten und den Transportbehälter erhoben. Diese Kosten sind vom Stutenbesitzer zu tragen.
5. Das Landgestüt ist wegen der begrenzten Verfügbarkeit von TG berechtigt, die Anzahl der
Abgabe von TG-Besamungs-Dosen auf zwei zu begrenzen.
1. Kann ein Landbeschäler im Laufe der Deckperiode durch Krankheit, Einsatz auf einer anderen Deckstelle oder aus sonstigen Gründen die von ihm angedeckten Stuten nicht nachdecken, so können andere im Zuchteinsatz befindliche Landbeschäler – soweit sie nicht ebenfalls unter diese Regelung fallen - in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen können auch benachbarte Deckstellen zum Nachdecken aufgesucht werden.
2. Sofern eine Stute nachweislich aufgrund einer Deckverletzung eingeht oder getötet werden muss, wird das gezahlte Deckgeld erstattet. Eine Erstattung des gezahlten Deckgeldes kommt nicht in Betracht, wenn die Stute aus sonstigen Gründen vor der Geburt eines aus der Bedeckung stammenden Fohlens eingeht.
3. Eine gewünschte Eintragung von Fohlen, die von einem im Hengstverteilungsplan aufgeführten Warendorfer Landbeschäler abstammen, in einen anderen als dem Westfälischen oder Rheinischen Zuchtverband muss individuell bei dem jeweiligen Pferdezuchtverband durch den Züchter angefragt werden, soweit sie nicht gesondert gekennzeichnet sind.
4. Die Eintragung von Fohlen von im Hengstverteilungsplan aufgeführten Celler und Zweibrücker Landbeschälern muss gegebenenfalls individuell bei dem jeweiligen Pferdezuchtverband durch den Züchter angefragt werden.
5. Hengste, die noch nicht im Hengstbuch I eingetragen wurden, sind im Hengstverteilungsplan 2018 gesondert gekennzeichnet. Die Eintragung erfolgt, wenn diese Hengste erfolgreich eine 14-tägige Veranlagungsprüfung (Körung Teil II) gemäß § 200f (1) ZVO abgelegt haben. Bis zur Eintragung in das Hengstbuch I wird die Zuchtbescheinigung der Nachkommen gemäß §10 ZVO als Geburtsbescheinigung ausgestellt.
Das Landgestüt haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz uneingeschränkt im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt, wenn das Landgestüt 22 _ Nutzungsordnung
Die vorstehenden Bestimmungen (III. 1 bis 5) gelten nicht für die Bestellung von Samen von Landbeschälern für die Verwendung für einen Embryotransfer. Stutenbesitzer, die einen Embryotransfer planen, können sich wegen der hierfür geltenden Bestimmungen an das Zuchtbüro
wenden.
1. Vertragssprache ist Deutsch.
2. Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Erfüllungsort ist für sämtliche Verpflichtungen aus den nach diesen Bestimmungen zustande gekommenen Verträgen ist Warendorf. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag sind ausschließlich die für Warendorf zuständigen Gerichte zuständig.
Die Gestütsleitung