NUTZUNGSORDNUNG für die Service- und Besamungsstationen des NRW Landgestüts Warendorf

I Vorbemerkungen
  1. Mit der Inanspruchnahme unserer Leistungen erklären Sie sich ausdrücklich mit der derzeit geltenden Nutzungsordnung einverstanden.
  2. Bei Fragen oder Problemen, wenden Sie sich bitte an den Vorsteher Ihrer Servicestation oder an das Zuchtbüro. Wir bemühen uns schnellstmöglich um Klärung der Sachverhalte. Sie erreichen uns unter den Rufnummern: 02581/6369-17 oder 0162/9378746
  3. Bitte kontrollieren Sie sofort nach dem Erhalt des Samenröhrchens, ob es mit dem von Ihnen gewünschten Hengstnamen etikettiert ist, ansonsten kontaktieren Sie bitte umgehend die Besamungsstation.
  4. Sie erhalten bei allen Servicestationen (außer in Balde und Detmold) auch das Sperma unserer Besamungshengste.
II Grundsätzliches
  1. Diese Nutzungsordnung gilt für alle Verträge zwischen dem Nordrhein-Westfälischen Landgestüt, Sassenberger Str. 11, 48231 Warendorf (nachfolgend „Landgestüt“) und seinen Kunden (nachfolgend „Stutenbesitzer“) über die Lieferung von und die Besamung mit Samen der im Hengstverteilungsplan ausgewiesenen Warendorfer Landbeschäler.
  2. Sie gilt nicht für die Lieferung von und die Besamung mit Samen der im Hengstverteilungsplan ausgewiesenen Hengste von Kooperationspartnern. In diesem Falle schließt der Stutenbesitzer einen Vertrag ausschließlich mit dem jeweiligen
    Kooperationspartner.
  3. Der Stutenbesitzer kann Samen schriftlich (auch per E-Mail oder über die Homepage) oder mündlich bestellen. Mit der Bestellung gibt der Stutenbesitzer ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab, der erst durch die Annahme des Landgestütes zustande kommt. Es besteht kein Anspruch auf Samenlieferung oder Bedeckung. Dem Landgestüt bleibt vorbehalten, Hengste aus gesundheitlichen, züchterischen oder anderen Gründen aus dem Deckeinsatz zu nehmen.
  4. Frischsamenabgaben und Natursprungbedeckungen erfolgen während der gewöhnlichen Deckperiode vom 20. Februar bis 31. Juli 2023, in Einzelfällen auch außerhalb dieses Zeitraums. Bitte informieren Sie sich dazu im Zuchtbüro. 
  5. Der Stutenbesitzer kann den Hengst, von dem der Samen stammt, im Rahmen züchterischer Erfordernisse frei auswählen. Bei der ersten Besamung/Bedeckung ist der Deckschein bzw. Abstammungsnachweis der Stute dem zuständigen
    Mitarbeiter des Landgestüts zur Eintragung in das Deckregister vorzulegen.
  6. Die Besamung bzw. Bedeckung einer Stute kann verweigert werden, wenn diese
    a geschlechtskrank ist oder an einer sonstigen ansteckenden Krankheit leidet,
    b mehrere Jahre trotz wiederholten Besamens/Bedeckens kein lebendes Fohlen zur Welt gebracht hat, 
    c mehr als drei Mal in der laufenden Deckzeit umgerosst hat.
  7. Alle angegebenen Preise im Hengstverteilungsplan enthalten die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer (Bruttopreise), sofern nichts Abweichendes angegeben ist.. Für Samenlieferungen/Besamungen beträgt diese aktuell 7 %. Sofern steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen/Ausfuhren in Drittländer oder Lieferungen an Privatpersonen in der EU zu individuellen ausländischen Steuersätzen vorliegen, ist der maßgebliche Nettopreis aus dem o. g. Bruttopreis herzuleiten und ggf.  m den individuellen ausländischen Steuerbetrag zu erhöhen.
III Grundbetrag und Trächtigkeitsprämie
  1. Das Landgestüt berechnet für Samenlieferungen bzw. Besamungen ein Deckgeld, das sich bei Warmblut-Hengsten aus einem Grundbetrag und einer Trächtigkeitsprämie zusammensetzt. Die jeweiligen Beträge richten sich nach dem Hengstverteilungsplan und sind ab dem 21. Kalendertag nach Rechnungsstellung fällig, sofern auf der Rechnung kein späteres Fälligkeitsdatum genannt wird.
  2. Der Stutenbesitzer hat die im Hengstverteilungsplan zum jeweiligen Hengst angegebene Trächtigkeitsprämie zu entrichten, wenn er nicht mit tierärztlicher Bescheinigung nachweist, dass die zu besamende Stute nicht tragend geworden ist. Die Bescheinigung muss dem Landgestüt bis zum 30.09.2023 im Original, per E-Mail oder Fax übermittelt werden. Liegt dem Landgestüt diese Bescheinigung am 01.10.2023 nicht vor, schuldet der Stutenbesitzer die Trächtigkeitsprämie unabhängig davon, ob die Stute tatsächlich tragend geworden ist.
  3. Auf die ohne Vorbehalt gezahlte Trächtigkeitsprämie werden 50 % Rabatt gewährt, wenn nach dem 01.10.2023 kein lebendiges Fohlen geboren bzw. ein Fohlen nicht älter als 7 Tage wird. Der Betrag wird 2024 auf das Deckgeld angerechnet.
  4. Für Staatsprämienstuten werden 50 % Rabatt auf die fällige Trächtigkeitsprämie gewährt. Das Gleiche gilt für Sportstuten, wenn sie 
    a Platzierungen mindestens in Dressur/Springen Klasse S, Vielseitigkeit Klasse M oder Fahren in der Disziplin Dressur Klasse S bzw. Kombi Klasse M aufweisen oder
    b mindestens drei Nachkommen mit Platzierungen in Dressur/Springen/Vielseitigkeit Klasse M hervorgebracht haben.
    Der Rabatt kann nur gewährt werden, wenn dem Landgestüt die genannten Voraussetzungen vor dem 01.10.2023 nachgewiesen werden. Der Rabatt wird nicht ausgezahlt.
  5. Bei Stuten, die mehr als drei Mal umrossen und/oder resorbieren, kann das Landgestüt eine weitere Samenlieferung/Besamung ablehnen und auf den Samen eines anderen Warendorfer Landbeschälers verweisen. Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Grundbeträgen erfolgt nicht.
  6. Das Landgestüt behält sich das Recht vor, eine Besamung mit Frischsperma nur in der Besamungsstation vorzunehmen, in der sich der Hengst befindet, und Frischsamen nur an Servicestationen des Landgestüts zu verschicken.
  7. Die vorstehenden Bestimmungen (III. 1 bis 6) gelten nicht für die Bestellung von Samen von Landbeschälern für die Verwendung für einen Embryotransfer. Stutenbesitzer, die einen Embryotransfer planen, können sich wegen der hierfür geltenden Bestimmungen an das Zuchtbüro wenden.
IV Besondere Regelungen bei Warmblutbedeckungen in der Frischsamenübertragung und im Natursprung
  1. Ein Hengstwechsel innerhalb des aktuellen Deckjahres ist möglich. Dann gilt der jeweils höhere Grundbetrag bzw. das jeweils höhere Deckgeld.
  2. Gutschriften und Rabatte können nur bis zur Höhe und zum Fälligkeitszeitpunkt der Trächtigkeitsprämie anerkannt werden. Ein darüberhinausgehender Betrag verfällt.
  3. Für Stuten, die im Vorjahr nach dem 30.06.2022 erstmals gedeckt bzw. besamt wurden und daraus kein lebendes Fohlen erbracht haben, wird das gezahlte Deckgeld bei einer erneuten Bedeckung/Besamung in der Deckzeit 2023 auf das dann entstehende Deckgeld angerechnet.
  4. Die Anzahl der Abgaben von Frischsperma (auch Natursprung) ist auf vier Besamungen je Rosse begrenzt. Eine weitere Beschränkung der maximalen Besamungsdosen pro Rosse behält sich das Landgestüt vor.
  5. Bei Versendung in das Ausland trägt der Stutenbesitzer die Kosten für die Ausstellung von amtsärztlichen Veterinärzeugnissen sowie für Zollformalitäten.
  6. Hengste, die noch nicht oder noch nicht dauerhaft im Hengstbuch I eingetragen wurden, sind im Hengstverteilungsplan 2023 gekennzeichnet. Die Eintragung erfolgt, wenn diese Hengste erfolgreich eine Veranlagungsprüfung bzw. den erforderlichen Sporttest gemäß 11.3.1.5. der Rahmenbestimmungen für die Populationen der deutschen Reitpferdezucht (Körung Teil II) abgelegt haben. Bis zur Eintragung wird die Zuchtbescheinigung der Nachkommen gem. 10.1.2. der o. g. Rahmenbestimmungen als „Abstammungsnachweis II“ ausgestellt.
  7. Sollte das Fohlen auf Grund einer nicht erfolgten Eintragung des Hengstes in das Hengstbuch I ausschließlich den Abstammungsnachweis II erhalten, wird die gezahlte Trächtigkeitsprämie in voller Höhe im Folgejahr der Passerstellung auf das Deckgeld angerechnet.
  8. Bei der Nutzung eines Landbeschälers, der positiv auf WFFS (Warmblood fragile foal syndrome) oder PSSM (Polysaccharid-Speicher-Myopathie) bei Kaltblut-Hengsten getestet wurde, erhält der Stutenbesitzer in Höhe der nachgewiesenen Laborkosten für die Untersuchung der zu besamenden Stute auf WFFS oder PSSM eine Gutschrift, die in voller Höhe auf das Deckgeld angerechnet wird, sofern das Ergebnisses an den zuständigen Pferdezuchtverband gemeldet wurde. Die Nutzung eines Landbeschälers, der positiv auf WFFS oder PSSM getestet wurde, für eine positiv oder nicht getestete Stute erfolgt auf eigenes Risiko des Stutenbesitzers.
  9. 15 % Rabatt auf die in der Deckzeit 2023 entstehenden Deckgelder wird bei den im Hengstverteilungsplan 2023 gesondert als „Aktionshengst“ ausgewiesenen Hengsten gewährt.
  10. 10 % Rabatt auf den Grundbetrag für Samenlieferungen/Besamungen durch einen NRW Landbeschäler erhalten Stutenbesitzer für die nachgewiesene Anwerbung einer Neukundin / eines Neukunden. Dieser Rabatt wird im Jahr 2024 gutgeschrieben. Aktionshengste des aktuellen Jahres sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Anwerbung wird mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck „Neukundenrabatt“ nachgewiesen. Die Stutenbesitzer dürfen nicht mit den Neukund(inn)en verwandt oder verschwägert und nicht unter der gleichen Wohnanschrift gemeldet sein. Neukundin / Neukunde ist, wer in den letzten fünf Jahren keine Kundin / kein Kunde des Zuchtbetriebs des NRW Landgestüts war. Diese Rabattierung gilt nicht für Mitarbeitende des NRW Landgestüts.
  11. Wenn drei oder mehr Stuten eines Stutenbesitzers im Laufe der aktuellen Deckzeit von Warendorfer Landbeschälern belegt werden, wird ein Rabatt von 25 % auf den jeweiligen Grundbetrag pro Stute (auch für die ersten beiden) gewährt.
  12. In Ausnahmefällen können Deckgelder auf eine andere Stute oder ein Folgejahr übertragen werden. Dazu steht ein Antragsformular auf der Homepage des Landgestüts zur Verfügung. Die Genehmigung erfolgt durch die Gestütsleitung in eigenem Ermessen.
V Regelungen für Bedeckungen durch Tiefgefriersperma (TG)
  1. Der im Hengstverteilungsplan ausgewiesene Preis für TG-Sperma bezieht sich auf eine Besamung je Stute und wird unabhängig von einer Trächtigkeit geschuldet.
  2. Für gekennzeichnete Hengste zur Förderung alter Blutlinien werden 20 % Rabatt auf das Deckgeld gewährt. Weitere Rabattregelungen finden keine Anwendung.
  3. Bei einem Hengstwechsel und Beginn einer neuen Decksaison ist der volle Preis für TG-Sperma zu entrichten.
  4. Die Kosten für eventuell anfallende Samentransporte sind nicht im Preis für TG-Sperma enthalten und werden dem Stutenbesitzer zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Versand in das Ausland werden auch die Kosten für die Ausstellung des amtsärztlichen Veterinärzeugnisses, die Zollformalitäten und den Transportbehälter an den  Stutenbesitzer weiterberechnet. Für die Transportbehälter fällt eine pauschale Leihgebühr inkl. Stickstoffkosten in Höhe von 60,- € an. Der ausländische Stutenbesitzer ist verpflichtet, den Stickstoffbehälter unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt) an das Landgestüt zurückzusenden.
  5. Das Landgestüt ist wegen der begrenzten Verfügbarkeit von TG-Sperma berechtigt, dessen Verkauf einzuschränken.
  6. Das über das Landgestüt bezogene TG-Sperma darf nicht für transvaginale, ultraschallgeleitete Follikelpunktionen („Ovum Pick Up“ oder kurz “OPU“) oder intrazytoplasmatische Spermainjektionen („ICSI“) verwendet werden.
VI Sonstige Bestimmungen
  1. Kann ein Landbeschäler in der Deckzeit durch Krankheit, Standortwechsel oder aus sonstigen Gründen die von ihm angedeckten Stuten nicht nachdecken, so können stattdessen andere verfügbare Landbeschäler in Anspruch genommen werden, sofern sie nicht ebenfalls unter diese Regelung fallen.
  2. Wenn eine Stute aufgrund einer Deckverletzung eingeht oder getötet werden muss, wird der gezahlte Grundbetrag erstattet.
  3. Der Stutenbesitzer muss die Eintragung eines Fohlens, das von einem im Hengstverteilungsplan aufgeführten Warendorfer Landbeschäler abstammt und in einem anderen als dem Westfälischen Zuchtverband erfolgen soll, individuell bei dem jeweiligen Pferdezuchtverband beantragen, sofern dieser nicht bereits als zugelassener Verband im Hengstverteilungsplan aufgeführt ist.
  4. Der Stutenbesitzer muss die Eintragung von Fohlen der Hengste von Kooperationspartnern individuell bei dem jeweiligen Pferdezuchtverband beantragen.
VII Haftung

Das Landgestüt haftet im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt auf Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn das Landgestüt einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben sollte. Im Übrigen haftet das Landgestüt im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen und (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung  die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im letzteren Fall (b) ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden sich der Hengsthalter nach gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss.

VIII Schlussbestimmungen

Vertragssprache ist Deutsch.
Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

Die Gestütsleitung