NUTZUNGSORDNUNG für die Service- und Besamungsstationen des NRW Landgestüts Warendorf
§ 1 Vorbemerkungen
Bei Fragen oder Problemen, wenden Sie sich bitte an das Zuchtbüro. Wir bemühen uns schnellstmöglich um Klärung der Sachverhalte. Sie erreichen uns unter den Rufnummern 02581/6369- 17 oder 0162/9378746.
Bitte kontrollieren Sie sofort nach dem Erhalt des Samenröhrchens, ob es mit dem von Ihnen gewünschten Hengstnamen etikettiert ist. Ansonsten kontaktieren Sie bitte umgehend die Besamungsstation.
Sie erhalten bei allen Servicestationen (außer in Balde, Detmold und Horn-Bad Meinberg) das Sperma unserer Besamungshengste.
§ 2 Geltungsbereich
Alle Kunden (nachfolgend „Züchter“), die Hengste des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts (nachfolgend „Landgestüt“) nutzen, erkennen die nachstehenden Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an.
Der Gegenstand dieses Vertrags ist die einmalige Samenlieferung von dem zwischen den Parteien vereinbarten Hengst bzw. die Bedeckung durch diesen. Jede weitere Samenlieferung bzw. Bedeckung innerhalb der jeweiligen Decksaison erfolgt aus Kulanz des Landgestüts. Dabei kann die Verfügbarkeit des Samens des ausgewählten Hengstes nicht garantiert werden.
Diese Nutzungsordnung gilt für alle Verträge zwischen Landgestüt und Züchter über die Samenlieferung, Besamungen und Bedeckungen der im Hengstverteilungsplan ausgewiesenen Warendorfer Landbeschäler.
Sie gilt nicht für die Lieferung von und die Besamung mit Samen der im Hengstverteilungsplan ausgewiesenen Hengste von Kooperationspartnern. In diesem Falle schließt der Züchter einen Vertrag ausschließlich mit dem jeweiligen Kooperationspartner.
Frischsamenabgaben und Natursprungbedeckungen erfolgen während der gewöhnlichen Deckperiode vom 17. Februar bis 31. Juli 2025, in Einzelfällen auch außerhalb dieses Zeit
§ 3 Samenbestellung
Der Züchter kann Samen schriftlich (auch per E-Mail), über die Homepage oder mündlich bestellen. Mit der Bestellung gibt der Züchter ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab, der aber erst durch die Annahme des Landgestütes innerhalb einer Frist von drei Tagen zustande kommt. Das Landgestüt kann vom Vertrag zurückzutreten, sofern Hengste aus gesundheitlichen, züchterischen oder sportlichen Gründen aus dem Deckeinsatz genommen werden. Vor der ersten Besamung/Bedeckung wird der Vertragspartner unverzüglich über den Rücktritt vom Vertrag informiert; Kosten werden dann nicht erhoben. Gleichzeitig besteht kein Anspruch auf Besamung bzw. Bedeckung der Stute.
Bei der ersten Bestellung ist der Deckschein bzw. Abstammungsnachweis der Stute dem Landgestüt zur Eintragung in das Deckregister vorzulegen.
Die Bedeckung einer Stute kann verweigert werden, wenn diese geschlechtskrank ist oder an einer sonstigen ansteckenden Krankheit leidet. In diesem Fall besteht vor der ersten Bedeckung ein Rücktrittsrecht vom Vertrag; es werden keine Kosten erhoben.
Hengste, die noch nicht dauerhaft im Hengstbuch I eingetragen wurden, sind im aktuellen Hengstverteilungsplan gekennzeichnet. Bis zur Eintragung wird die Zuchtbescheinigung der Nachkommen als „Abstammungsnachweis II“ ausgestellt. 5. Die Nutzung eines Landbeschälers, der noch nicht dauerhaft im Hengstbuch I eingetragen wurde, erfolgt auf eigenes Risiko des Züchters. Sollte das Fohlen auf Grund einer nicht erfolgten Eintragung des Hengstes in das Hengstbuch I ausschließlich den Abstammungsnachweis II erhalten, wird die gezahlte Trächtigkeitsprämie in voller Höhe im Folgejahr der Passerstellung auf ein möglicherweise anfallendes Deckgeld angerechnet.
§ 4 Versand/Lieferung
Die Kosten für eventuell anfallende Samentransporte sind nicht im Deckgeld enthalten und werden dem Züchter zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Transport von TG-Samen fällt zusätzlich für den Transportbehälter eine pauschale Mietgebühr inkl. Stickstoffkosten in Höhe von 60,- € inkl. USt an. Der Transportbehälter ist unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt) an das Landgestüt zurückzusenden.
Solange das Landgestüt den Kurierdienst zu den Servicestationen anbietet, wird gewährleistet, dass der gewonnene Frischsamen Warendorfer Landbeschäler am selben Tag (außer sonntags) zu den Servicestationen des Landgestüts ausgeliefert wird. Hierfür werden pauschale Transportkosten in Höhe von 25 Euro inkl. USt pro Lieferung und Züchter berechnet.
Bei Versendung in das Ausland trägt der Züchter die Kosten für die Ausstellung von amtsärztlichen Veterinärzeugnissen sowie für Zollformalitäten.
§ 5 Verwendung des Samens
Der Samen wird an Besamungsstationen, Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen, Besamungsbeauftragte oder sog. Eigenbestandsbesamer ausgeliefert. Diese dürfen den Samen nur für die im Samenverwendungsnachweis aufgeführte Stute verwenden.
Besamungsbeauftragte und sog. Eigenbestandsbesamer sind verpflichtet, einmalig vor der ersten Samenauslieferung dem Landgestüt den Nachweis der bestandenen Prüfung in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist die Samenübertragung für die vorgesehene Stute aus irgendeinem Grund nicht möglich, darf der Samen ohne ausdrückliche Zustimmung des Landgestüts nicht an eine andere Stute versamt werden.
Die Abgabe des Frischsamens erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers. Die Kühlkette von + 5°C darf nicht unterbrochen werden. Mit dem Samen wird pro Portion jeweils ein Besamungsauftrag/ Samenverwendungsnachweis abgegeben. Der Verwender ist verpflichtet, den Nachweis vollständig auszufüllen und ihn umgehend an das Landgestüt zurückzusenden.
Hofbesamung: a) Alle Mitarbeitenden im Servicenetz besitzen die Qualifikation als Besamungswarte und dürfen Frischsamen ohne zusätzliche Besamungsgebühr einsetzen. b) Für Hofbesamungen werden je Züchter und Anfahrt die Fahrtkosten nach folgender Staffelung erhoben: Bis zu einer einfachen Entfernung von 15 km: 12 Euro inkl. USt, 30 km: 24 Euro inkl. USt, 50 km: 36 Euro inkl. USt, ab einer einfachen Fahrt vom 50 km: 0,36 Euro je gefahrenem km inkl. USt.
§ 6 Bezahlung
Alle angegebenen Preise im Hengstverteilungsplan enthalten die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer (Bruttopreise), sofern nichts Abweichendes angegeben ist. Für die hier angebotenen Leistungen beträgt diese aktuell 7 %. Sofern steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhren in Drittländer oder Lieferungen an Privatpersonen in der EU zu individuellen ausländischen Steuersätzen vorliegen, ist der maßgebliche Nettopreis aus dem o. g. Bruttopreis herzuleiten und ggf. um den individuellen ausländischen Steuerbetrag zu erhöhen.
Das Landgestüt berechnet für Samenlieferunen/Besamungen/Bedeckungen ein Deckgeld, das sich bei Warmblut-Hengsten aus einem Grundbetrag und einer Trächtigkeitsprämie zusammensetzt. Die jeweiligen Beträge richten sich nach dem aktuellen Hengstverteilungsplan des Landgestüts.
Der Züchter hat die jeweilige Trächtigkeitsprämie zu entrichten, wenn er nicht mit tierärztlicher Bescheinigung nachweist, dass die zu besamende Stute nicht tragend geworden ist. Die Bescheinigung muss dem Landgestüt bis zum 30.09. des laufenden Jahres im Original, per E-Mail oder Fax übermittelt werden. Liegt dem Landgestüt diese Bescheinigung am 01.10. des laufenden Jahres nicht vor, schuldet der Züchter die Trächtigkeitsprämie unabhängig davon, ob die Stute tatsächlich tragend geworden ist. Das Landgestüt verpflichtet sich, die Züchter vor Beginn der Frist (z.B. auf einer Rechnung) auf die Bedeutung der Nichteinreichung der Bescheinigung hinzuweisen.
§ 7 Sonderkonditionen
Allgemeines: a) Die nachstehenden Sonderkonditionen gelten nur für Frischsamen und Natursprung. Sie werden nicht ausgezahlt. b) Gutschriften und Rabatte können nur bis zur Höhe und zum Fälligkeitszeitpunkt des Grundbetrages bzw. der Trächtigkeitsprämie anerkannt werden. Ein darüberhinausgehender Betrag verfällt.
Rabatt auf den Grundbetrag Wenn drei oder mehr Stuten eines Züchters im Laufe der aktuellen Deckzeit von Warendorfer Landbeschälern belegt werden, wird ein Rabatt von 75 % auf den verbleibenden Grundbetrag der dritten Stute und 25 % auf den verbleibenden Grundbetrag jeder weiteren Stute gewährt.
Rabatt auf die Trächtigkeitsprämie Für Staatsprämienstuten werden 50 % Rabatt auf die verbleibende Trächtigkeitsprämie gewährt. Das Gleiche gilt für Sportstuten, wenn sie a) Platzierungen mindestens in Dressur/Springen Klasse S, Vielseitigkeit Klasse M oder Fahren in der Disziplin Dressur Klasse S bzw. Kombi Klasse M aufweisen oder b) mindestens drei Nachkommen mit Platzierungen in Dressur/Springen/Vielseitigkeit Klasse M hervorgebracht haben. Der Rabatt kann nur gewährt werden, wenn dem Landgestüt die genannten Voraussetzungen vor dem 01.09. des laufenden Jahres nachgewiesen werden.
Rabatt auf das Deckgeld a) 15 % Rabatt auf die in der laufenden Deckzeit entstehenden Deckgelder wird bei den im Hengstverteilungsplan des laufenden Jahres gesondert als „Aktionshengst“ ausgewiesenen Hengsten gewährt. b) Auf die ohne Vorbehalt gezahlte Trächtigkeitsprämie werden 50 % Rabatt gewährt, wenn nach dem 01.10. des laufenden Jahres kein lebendes Fohlen geboren bzw. ein Fohlen nicht älter als 7 Tage wird. Der Betrag wird im Folgejahr auf das Deckgeld angerechnet.
Gutschriften und Erstattungen a) Für Stuten, die im laufenden Jahr nach dem 30.06. erstmals gedeckt/besamt werden und daraus kein lebendes Fohlen erbringen, wird das gezahlte Deckgeld bei einer erneuten Bedeckung/Besamung in der nächsten Deckzeit auf das dann entstehende Deckgeld angerechnet. b) Wenn eine Stute aufgrund einer Deckverletzung eingeht oder getötet werden muss, wird das gezahlte Deckgeld erstattet. c) Bei der Nutzung eines Landbeschälers, der positiv auf WFFS (Warmblood fragile foal syndrome) oder PSSM (Polysaccharid-SpeicherMyopathie) getestet wurde, erhält der Züchter in Höhe der nachgewiesenen Laborkosten für die Untersuchung der zu besamenden Stute auf WFFS oder PSSM eine Gutschrift, die in voller Höhe auf das Deckgeld angerechnet wird, sofern das Ergebnis an den zuständigen Pferdezuchtverband gemeldet wurde. Die Nutzung eines auf eine der Krankheiten positiv getesteten Landbeschälers, erfolgt auf eigenes Risiko des Züchters.
§ 8 Frischsamen und Natursprung
Ein Hengstwechsel innerhalb des aktuellen Deckjahres ist möglich. Dann gilt der jeweils höhere Grundbetrag bzw. das jeweils höhere Deckgeld.
Kann ein Landbeschäler in der Deckzeit durch Krankheit, Standortwechsel oder aus sonstigen Gründen die von ihm angedeckten Stuten nicht nachdecken, so können stattdessen andere verfügbare Landbeschäler zu den unter § 8 Abs. 1 genannten Bedingungen in Anspruch genommen werden, sofern sie nicht ebenfalls unter diese Regelung fallen.
Das Landgestüt behält sich das Recht vor, eine Besamung mit Frischsamen nur in der Besamungsstation vorzunehmen, in der sich der Hengst befindet, und Frischsamen nur an Servicestationen des Landgestüts zu verschicken.
§ 9 Tiefgefriersperma (TG-Sperma)
Der im Hengstverteilungsplan ausgewiesene Preis für TG-Sperma bezieht sich auf eine Besamung je Stute und wird in voller Höhe und unabhängig von einer Trächtigkeit geschuldet.
Das über das Landgestüt bezogene TG-Sperma darf nicht für transvaginale, ultraschallgeleitete Follikelpunktionen („Ovum Pick Up“ oder kurz “OPU“) oder intrazytoplasmatische Spermainjektionen („ICSI“) verwendet werden.
Für die im Abschnitt „Tiegefriersperma“ entsprechend gekennzeichneten Hengste werden zur Förderung alter Blutlinien 20 % Rabatt auf das Deckgeld gewährt. Weitere Rabattregelungen finden keine Anwendung.
§ 10 Haftung
Das Landgestüt haftet im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt auf Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn das Landgestüt einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
Im Übrigen haftet das Landgestüt im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen und b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Fall b) ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden sich der Hengsthalter nach gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss
§ 11 Schlussbestimmungen
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Warendorf.